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Verkaufs-, Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung und Einbeziehung der Verkaufs-, Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

Diese Verkaufs-, Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Vertragspartnern, welche nicht Verbraucher iSv. § 13 BGB sind.
Für alle unsere Leistungen und Lieferungen, sowie für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden gelten die nachfolgenden Bedingungen ausschließlich.
Mit der Auftragserteilung erkennt unser Vertragspartner diese als verbindlich an. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit und werden nicht Vertragsbestandteil.
Diese Verkaufs-, Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte.

2. Vertragsabschluss, Nebenabreden

a. Angebot und Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen und Beauftragungen sind für den Vertragspartner bindend. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Als Auftragsbestätigung gilt auch der Lieferschein oder die Rechnung.

b. Die Zusendung von Preislisten, Kostenvoranschlägen, Rundschreiben oder allgemeinen Offerten gelten nicht als für uns verbindliche Angebote.

c. Nebenabreden, Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sowie Änderungen und Ergänzungen abgegebener Auftragsbestätigungen, insbesondere auch bezüglich dieser Bedingungen und bereits geschlossener Verträge sind nur wirksam, wenn sie durch unsere Firma schriftlich bestätigt worden sind.

d. Ins Ausland liefern wir mehrwertsteuerfrei,. Wenn bei der Bestellung oder Beauftragung eine gültige UID (VAT-Nr.) angeben wird. Lieferungen und Leistungen ins/ im Ausland erfolgen nur per Nachnahme, Zahlung in bar oder per Vorauskasse.

3. Preise, Zahlungen

a. Geltungsdauer von Preisen
Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten für die Dauer von vier Monaten nach Vertragsabschluss.
Wir behalten uns vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere von Materialspreissteigerungen, Veränderung von Zuliefererpreisen und öffentlichen Abgaben, Steuern und Lasten zu erhöhen.
Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner ein Kündigungsrecht, ist aber für bereits unsererseits erbrachte Vorleistungen ersatzpflichtig.

b. Preisnennungen
Mündliche oder fernmündliche Preisnennungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

c. Abrechnung
Die Abrechnung unserer Lieferungen und Leistungen erfolgt zu den in unserer Auftragsbestätigung oder in dem zugrunde liegenden Angebot genannten oder in anderer Form verbindlich vereinbarten Preisen

d. Nachbestellungen und Nachlieferungen
Für Nachbestellungen und Nachlieferungen sind die Preise früherer Lieferungen, Leistungen oder Aufträge nicht verbindlich.

e. Fälligkeit
Zahlungen sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu leisten, sofern nicht andere Konditionen vereinbart wurden.

f. Verzug
Einer Mahnung bedarf es nicht zum Eintritt des Verzuges.
Ist der Vertragspartner in Zahlungsverzug geraten, hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, werden alle Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen nur noch gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung.

g. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

h. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besondere schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen zu lasten des Vertragpartners.

4. Fristen

a. Verbindlichkeit
Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine sind nicht verbindlich, sondern werden nach bestem Ermessen angegeben. Voraussetzung für die Einhaltung ist der rechtzeitige Eingang aller vom Käufer zu liefernden Angaben und Informationen.

b. Verbindlichkeit von FristenFristabläufe werden ohne weiteres unterbrochen, ohne dass es einer Information des Vertragspartners bedarf, solange die Fertigstellung oder Lieferung des Produktes oder der Leistung durch Umstände, die der Vertragspartner zu vertreten hat oder andere unvorhergesehene Hindernisse verzögert wird.
Als solche unvorhergesehene Hindernisse gelten neben den Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Arbeitnehmer-, Energie- oder Materialmangel, Verkehrsstörung, Unterbrechung in der Zulieferung von Vormaterial, Betriebsstörung durch Wasser, Feuer, Maschinen, behördliche Verfügung oder sonstige Umstände, gleichgültig ob diese Umstände bei uns oder unseren Zulieferern eintreten. Dies gilt nicht, soweit Verzögerungen auf groben Verschulden beruhen, welches wir zu vertreten haben.
Sollten sich die Lieferung oder Leistung darüber hinaus verzögern oder unmöglich werden, bedarf es vor der Geltendmachung weiterer Rechte durch den Vertragspartner uns gegenüber der Setzung einer angemessenen Nachfrist.
Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung vereinbarter Fristen kann der Vertragspartner nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz uns gegenüber geltend machen.

c. Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig.

d. Annahmeverzug 
Für den Fall, dass der Vertragspartner in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung oder Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Versand und Gefahrenübergang

a. Versandart
Falls seitens des Vertragspartners keine besonderen Weisungen vorliegen, bleibt die Versandart unserem Ermessen, unter Beachtung fach – und handelsüblicher Sorgfalt, vorbehalten.

b. Gefahrübergang
Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist oder eigene Transportmittel benutzt wurden, auf den Käufer zu dem Zeitpunkt über, in dem der Liefergegenstand zum Transport übergeben worden ist.

c. Transportversicherung
Eine Transportversicherung wird von uns nur im Auftrag des Käufers gedeckt und billigst berechnet. Bei Transportschäden oder Verlust ist unverzüglich vom Transportunternehmen ein Befund aufnehmen zu lassen und uns mit der Schadensmeldung sofort zuzusenden.

d. Versicherungsdeckung
Die Versicherungsdeckung unterbleibt, wenn dies ausdrücklich gewünscht wird.

e. Rücksendung von Verpackung
Verpackung wird bei frachtfreier Rücksendung kostenlos angenommen.

f. Bei unfrei eingehenden Sendungen wird die Annahme verweigert.

6. Gewährleistung

a. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist bzgl. aller von uns erbrachter Lieferungen und Leistungen beträgt grundsätzlich nur 12 Monate, gerechnet vom Gefahrübergang ab.

b. Gewährleistung bei verkauften und gelieferten Sachen
Die gelieferten Sachen sind unverzüglich nach Erhalt durch den Vertragspartner auf Mangelfreiheit zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche bei offensichtlichen Mängeln entfallen, falls diese uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich angezeigt werden. Im übrigen verbleibt es bei der Regelung des § 377 HGB.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Mängelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) geltend zu machen.

c. Gewährleistungsausschluss
Gewährleistungsansprüche wegen gelieferter gebrauchter Sachen bestehen nicht, können aber auf Wunsch des Vertragspartners vereinbart werden.

d. Gewährleistung bei erbrachten Werk- und Dienstleistungen
Die erbrachten Leistungen sind unverzüglich nach Übergabe bzw. Abnahme durch den Vertragspartner auf Mangelfreiheit zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche bei offensichtlichen Mängeln entfallen, falls diese uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich angezeigt werden.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel entweder durch Reparatur zu beseitigen oder Ersatz durch Neuherstellung zu leisten. Schlägt die Mängelbeseitigung/ Neuherstellung fehl, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) geltend zu machen.

e. Infolge von Reparaturen ausgewechselter Teile gehen in unser Eigentum über, es sei denn zwischen den Vertragsparteien wurde eine andere Vereinbarung getroffen..

f. weitergehende Haftung
Jede weitergehende Mängelhaftung sowie andere Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht aus der mangelhaften Sache selbst entstanden sind sowie Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns oder sonstigen Vermögensschäden des Vertragspartners, werden ausgeschlossen, sofern nicht in Fällen groben Verschuldens, Vorsatzes oder für das Fehlen vereinbarter Beschaffenheiten sowie zwingend gehaftet wird.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird
Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen/ Produkten bzw. eingebauten Teilen im Rahmen des erweiterten Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages sowie der Erfüllung aller anderen Forderungen aus bestehenden und laufenden Geschäftsverbindungen vor.

b. Die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Sachen dürfen nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Der Zugriff Dritter ist uns unverzüglich anzuzeigen, dabei ist der Anspruchssteller gleichfalls auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

c. Der Vertragspartner ist berechtigt im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern. Der Vertragspartner tritt alle seine Forderungen aus dem weiteren Verkauf von Sachen, an denen uns das Eigentum zu steht, zur Sicherung an uns ab. Auf Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und uns alle Unterlagen zur Geltendmachung der Rechte daraus zu verschaffen.

d. Geht der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zu verlangen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Ansprüche. Der Vertragspartner bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Sämtliche dabei entstehende Kosten sind von ihm zu tragen.

8. Schadensersatz

Weigert sich der Vertragspartner den Vertrag zu erfüllen, so können wir Zahlung von Schadensersatz (entgangener Gewinn nebst Aufwendungen) in Höhe von 20% des Bruttoverkaufspreises/ der Bruttovergütung verlangen, es sei denn, dass dem Vertragspartner der Nachweis gelingt, dass der uns entstandene Schaden entweder nicht entstanden oder niedriger ist.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Teilunwirksamkeit

a. 
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Verpflichtungen ist 09603 Großschirma.
b.
Soweit gesetzlich zulässig ist Gerichtsstand das Amtsgericht Freiberg bzw. das Landgericht Chemnitz.
c.
Das Vertragsverhältnis untersteht ausschließlich deutschem Recht.
d.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte Zweck erreicht wird bzw. durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen muss.